Satzung
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Vorhang auf Arloff-Kirspenich. e.V." - im nachfolgenden Text "Verein" genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Münstereifel, Ortsteil Arloff-Kirspenich und ist im Vereins-register eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel/Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung des Laientheaters.
(2) Der Verein ist politisch konfessionell neutral.
(3) der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(5) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Auf-nahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsauschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge werden ab Beginn des Eintrittsmonats fällig.
Satzungsänderung:
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der volle Jahresbeitrag für das Beitrittsjahr wird mit Beginn des Eintrittsmonats fällig. Im weiteren wird der Jahresbeitrag im ersten Quartal des Kalenderjahres per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen und bei vorzeitigem Austritt nicht anteilmäßig zurückerstattet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter/in des/ der Vorsitzenden
- dem/der Vereinskassierer/in
- dem/der Geschäftsführer/in
- bis zu 3 Beisitzer
Vorstand im Sinne von Paragraph 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Vereinskassierer/in und der/die Geschäftsführer/in. Je zwei Vorstandsmit-glieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 3 Beisitzer wählen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der übrige Vor-stand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über Vorstands-sitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im ersten Kalenderhalbjahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Abtrag von mindesten 25% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive und passive Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung Vereinsmitglied sind.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen 1/3 der anwesenden Mitglieder vorgeschrieben werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Ver-buchung und die Mittelverwendungen zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Dorfvereinsgemeinschaft Arloff-Kirspenich, die es unmittelbar und ausschließlich für die dörfliche Geselligkeit zu verwenden hat.
§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Euskirchen.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 12.01.2000 beschlossen.